Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

13. BImSchV

§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen

Stand: 15.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/21#abs-1 (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

1.
Angaben über die Messplanung,
2.
das Ergebnis jeder periodischen Messung,
3.
das verwendete Messverfahren und
4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/21#abs-2 (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.

§ 20 § 22